Rechtsprechung
BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einer öffentlichen Straße - Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung - Verletzung einer Streupflicht
Verfahrensgang
- BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61
- BGH, 14.07.1962 - III ZR 50/61
Papierfundstellen
- VersR 1962, 1013
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 19.05.1958 - III ZR 211/56
Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung
Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61
Großstädte haben für die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht sogar besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen (…vgl. BGB - RGRK, 11. Aufl., Anm. 4 zu § 31; BGHZ 27, 278, 280) [BGH 19.05.1958 - III ZR 211/56] .Lediglich in den Fällen, in denen die Quelle der Pflicht zur polizeimäßigen Wegereinigung das öffentliche Recht ist - es trifft dies für im Gebiet des ehemaligen Staates Preußen und im württembergischen Teil des Landes Baden-Württemberg noch geltende alte landesrechtliche Wegereinigungsgesetze zu - fällt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes u.U. die Wegereinigung in den Bereich der hoheitlichen Betätigung der Gemeinden, so daß die Nichterfüllung dieser Pflicht zunächst unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu betrachten und nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu beurteilen ist (BGHZ 27, 278; 32, 352) [BGH 30.05.1960 - III ZR 16/59] .
Eine Amtshaftung kann nur immer dann in Frage kommen, wenn durch Gesetz, allgemeine Dienstvorschrift, Organisationsakt, Dienstbefehl oder Anweisung im Einzelfall eine entsprechende Amtspflicht für bestimmte Behörden der Verwaltung oder deren einzelne Beamte begründet und dies der Allgemeinheit gegenüber kundgemacht ist (BGHZ 27, 278, 282) [BGH 19.05.1958 - III ZR 211/56] .
- BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
Verkehrssicherung bei Wasserstraßen
Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61
In BGHZ 9, 373 ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wehren schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmäßig nicht nach § 839 BGB, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, und zwar auch dann, wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft (BGHZ 14, 83; 16, 95) [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] .Diese Rechtsprechung läßt die vom BGH aufgestellten Grundsätze über die aus § 823 Abs. 1 BGB abzuleitende Haftung aus der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht jedoch unberührt (BGHZ 9, 373).
- BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53
Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung
Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61
In BGHZ 9, 373 ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wehren schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmäßig nicht nach § 839 BGB, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, und zwar auch dann, wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft (BGHZ 14, 83; 16, 95) [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] .
- BGH, 21.12.1954 - I ZR 36/53
Örtlich begrenzte Verkehrsgeltung
Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61
In BGHZ 9, 373 ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wehren schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmäßig nicht nach § 839 BGB, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, und zwar auch dann, wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft (BGHZ 14, 83; 16, 95) [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] . - BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53
Verkehrssicherung auf Bundesstraßen
Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61
In BGHZ 9, 373 ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wehren schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmäßig nicht nach § 839 BGB, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, und zwar auch dann, wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft (BGHZ 14, 83; 16, 95) [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] . - BGH, 20.01.1954 - VI ZR 118/52
Pflichten des Kraftfahrers bei Verschmutzung durch an den Rädern anhaftenden Lehm
Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61
Zwar sind das mitwirkende Verschulden und die von einem am Unfall beteiligten Kraftwagen ausgehende Betriebsgefahr dem Fahrer des Unfallkraftfahrzeugs bei der Abwägung nach § 254 BGB anzulasten (BGHZ 12, 124, 128) [BGH 20.01.1954 - VI ZR 118/52] . - BGH, 30.05.1960 - III ZR 77/59
Wegereinigungsgesetz
Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61
Lediglich in den Fällen, in denen die Quelle der Pflicht zur polizeimäßigen Wegereinigung das öffentliche Recht ist - es trifft dies für im Gebiet des ehemaligen Staates Preußen und im württembergischen Teil des Landes Baden-Württemberg noch geltende alte landesrechtliche Wegereinigungsgesetze zu - fällt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes u.U. die Wegereinigung in den Bereich der hoheitlichen Betätigung der Gemeinden, so daß die Nichterfüllung dieser Pflicht zunächst unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu betrachten und nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu beurteilen ist (BGHZ 27, 278; 32, 352) [BGH 30.05.1960 - III ZR 16/59] . - BGH, 30.05.1960 - III ZR 16/59
Enteignungsverfahren
Auszug aus BGH, 09.07.1962 - III ZR 50/61
Lediglich in den Fällen, in denen die Quelle der Pflicht zur polizeimäßigen Wegereinigung das öffentliche Recht ist - es trifft dies für im Gebiet des ehemaligen Staates Preußen und im württembergischen Teil des Landes Baden-Württemberg noch geltende alte landesrechtliche Wegereinigungsgesetze zu - fällt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes u.U. die Wegereinigung in den Bereich der hoheitlichen Betätigung der Gemeinden, so daß die Nichterfüllung dieser Pflicht zunächst unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu betrachten und nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu beurteilen ist (BGHZ 27, 278; 32, 352) [BGH 30.05.1960 - III ZR 16/59] .